Wissenswertes rund um unsere Praxis
Im Krankheitsfall muss es schnell gehen. Damit Ihr Praxisbesuch bei uns reibungslos verläuft, haben wir hier für Sie wichtige Informationen rund um unsere Praxisabläufe zusammengestellt.
Nicht vergessen: Ihre Versichertenkarte mitbringen
Um Sie zügig anmelden und behandeln zu können, bitten wir Sie als Kassenpatient, bei jedem Termin Ihre Versichertenkarte mitzuführen.
Patienteninformation: Ausstellung von Privatrezepten für gesetzlich Versicherte
Liebe Patientin, lieber Patient,
hier erhalten Sie transparent Informationen über die Abrechnungsmodalitäten, wenn Sie als gesetzlich versicherter Patient ein Privatrezept anfordern.
Warum erhalte ich kein "Kassenrezept" (Rosa Rezept)?
Als Vertragsarztpraxis sind wir an die strengen Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden. Das bedeutet, wir dürfen ein Kassenrezept nur ausstellen, wenn eine eindeutige medizinische Notwendigkeit gemäß den GKV-Richtlinien besteht und das Medikament erstattungsfähig ist.
Typische Beispiele für Medikamente oder Leistungen, die wir häufig nur privat verordnen dürfen:
- Abnehmpräparate (z. B. Wegovy, Mounjaro): Diese fallen unter die sogenannten "Lifestyle-Arzneimittel" (§ 34 SGB V). Auch wenn sie medizinisch wirksam sind, schließt der Gesetzgeber eine Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen gesetzlich aus, sobald sie primär zur Gewichtsreduktion eingesetzt werden.
- Vitamin-D3-Präparate: Eine Kassenleistung ist hier nur bei nachgewiesenem, schwerem Mangel oder bestimmten Knochenerkrankungen (z. B. manifester Osteoporose) möglich. Eine präventive Einnahme oder eine Einnahme "für das Immunsystem" ist eine Selbstzahlerleistung.
- Andere Wunschmedikamente: Dazu zählen z. B. homöopathische Medikamente, Phytopharmaka , Reiseimpfungen, Mittel gegen Haarausfall oder spezifische Markenpräparate, für die Ihre Kasse Rabattverträge mit anderen Herstellern hat (Aut-idem-Regelung).
- Heilmittelverordnungen wie Osteopathie
Eine klassische Heilmittelverordnung (das rosa Formular 13) gibt es für Physiotherapie, Logopädie usw. Diese sind feste Kassenleistungen.
- Osteopathie ist jedoch kein offizielles Heilmittel im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (GKV).
- Deshalb darf ein Arzt Osteopathie nicht auf dem rosa Kassenrezept verordnen. Täte er das, würde die Kasse das Rezept bei der Prüfung streichen
(Regress), und der Arzt müsste die Kosten tragen.
Die Osteopathie gilt dann als „Satzungsleistung“
Viele gesetzliche Kassen (z. B. TK, AOK, diverse BKKs) erstatten Osteopathie mittlerweile freiwillig als sogenannte „Satzungsleistung“. Die Bedingung: Die Kasse verlangt eine ärztliche Empfehlung oder eine Bescheinigung, dass die Osteopathie medizinisch notwendig ist. Da diese Empfehlung keine Kassenleistung ist, kann der Arzt dafür keine Ziffer aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM – das Abrechnungssystem für Kassenpatienten) ansetzen. Er muss also privat nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen.
Warum kostet das Rezept Geld?
Das Ausstellen eines Rezeptes/Heilmittelverordnung ist eine ärztliche Leistung. Sie beinhaltet die Prüfung der Medikation (Wechselwirkungen, Kontraindikationen), die Dosierungskontrolle und die Übernahme der medizinischen Haftung für die Verordnung sowie die Prüfung ob für eine Leistung Kontraindikationen vorliegen.
Da diese Leistung bei einem Privatrezept nicht von Ihrer Krankenkasse vergütet wird, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, diese Leistung Ihnen persönlich in Rechnung zu stellen. Die Grundlage hierfür ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Ein Arzt darf aus berufsrechtlichen Gründen keine Leistungen verschenken.
Wie setzen sich die Kosten zusammen?
Wir berechnen hierbei bewusst nicht den vollen möglichen Satz, um die Kosten für Sie moderat zu halten. Die Gebühr von 3,15 € setzt sich wie folgt zusammen:
|
Position |
Leistungsbeschreibung (gemäß GOÄ) |
Faktor |
Betrag |
|---|---|---|---|
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Nr. 2 |
Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes |
1,8-fach |
3,15 € |
(Zum Vergleich: Der Standardfaktor von 2,3 würde 4,02 € betragen).
Der Ablauf
- Sie bestellen Ihr gewünschtes Privatrezept.
- Wir prüfen die medizinische Vertretbarkeit und Verträglichkeit mit Ihrer u.U. vorbestehenden Medikation.
- Sie erhalten das Rezept zusammen mit einer kurzen Quittung/Rechnung über 3,15 €.
- Wir bitten Sie, diesen Betrag direkt an der Anmeldung (bar oder per Karte) zu begleichen.
Wir danken für Ihr Verständnis, dass wir uns an die gesetzlichen Vorgaben halten müssen, um Ihnen auch weiterhin eine hochwertige medizinische Versorgung gewährleisten zu können.
Ihr Praxisteam
Hausarztzentrierte Versorgung (kurz HZV)
Wir bieten für fast alle gesetzlichen Krankenkassen diese Art der Leistungserweiterung für Sie an, bei weiteren Fragen sprechen Sie einfach unsere Mitarbeiterinnen an.
In der Ärztezeitung lautet es (Zitat) :
Bis Ende 2010 sind in Baden-Württemberg zwischen den beiden Ärzteverbänden und praktisch allen Krankenkassen Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung abgeschlossen worden, teils als freiwillige Abschlüsse (mit der IKK Classic, der Techniker-Krankenkasse und zahlreichen Betriebskrankenkassen), teils im Schiedsverfahren durch den ehemaligen Richter am Bundessozialgericht Klaus Engelmann (u. a. mit den übrigen Ersatz- und Betriebskrankenkassen). Zwischenzeitlich liegt eine Studie der Universitäten Frankfurt/Main und Heidelberg aus Baden-Württemberg vor, die belegt, dass die Form der hausarztzentrierten Versorgung eine deutlich bessere Betreuung für die Patienten darstellt: mehr als 4.500 Krankenhauseinweisungen, vor allem chronisch kranker Patienten können in der HzV pro Jahr in Baden-Württemberg vermieden werden
Wikipedia schreibt (in Auszügen,Zitat):
...Die Krankenkassen müssen den Versicherten einen oder mehrere Vorteile gewähren, zum Beispiel reduzierte Zuzahlungen in den Apotheken, niedrigere Krankenkassenbeiträge oder zusätzliche Vorsorgeleistungen beim Arzt (z. B. Laborwerte, Risikoberatungen, vorgezogenes Hautkrebsscreening, pAVK Screening, Arzneimitteltherapieoptimierung, Geriatrisches Basisassessment u.v. anderes mehr je nach Kasse). Zudem bieten die an der HzV teilnehmenden Praxen zusätzliche Früh- und Abendterminsprechstunden für berufstätige HzV-Versicherte an und erklären sich des Weiteren dazu bereit, die Wartezeit der HzV-versicherten Patienten auf möglichst maximal 30 Minuten zu begrenzen.
Der Hausarzt kann für den Patienten sinnvolle (z. B. o.g.) Leistungen zusätzlich erbringen und abrechnen und erhält meist eine höhere Grundpauschale (Pauschale für alle in einem Quartal anfallenden Behandlungsanlässe), was im Vergleich zur regulären, gesetzlichen Versicherung bei für den Patienten gleichem Versicherungsbeitrag durch die bessere Vergütungsstruktur einen Beitrag zum Erhalt der ländlichen Hausarztpraxen und damit auch der flächendeckenden medizinischen Versorgung darstellt. Dies ist insbesondere relevant, da die Zahl der zur Patientenversorgung benötigten Hausärzte vor allem im ländlichen Raum, aber auch in strukturschwachen Ballungsgebieten abnimmt, wie der Sachverständigenrat im Gesundheitswesen (SVR) in einem Gutachten bestätigt. [1] Die Beziehung zum Haus- und Familienarzt wird gestärkt. Der Hausarzt kennt den Patienten seit Jahren, teilweise seit Jahrzehnten, wodurch er wesentliche Aspekte der psychosozialen Betreuung (sog. hermeneutisches Fallverständnis) in seine Behandlung einfließen lassen kann.
Dadurch, dass Hausärzte mindestens 80 Prozent der Fälle in ihren Praxen abschließend klären, können sich die Fachärzte auf schwerere Erkrankungen ihres Gebietes konzentrieren, was bedürftigen Patienten einen schnelleren Facharzttermin sichert.
Durch Leistungen wie das poststationäre Überleitmanagement wird auch die nach Krankenhausentlassung notwendige Koordination der für die Weiterbehandlung notwendigen Disziplinen verbessert. Auch suboptimale Krankenhausbehandlungen können durch die genaue Patientenkenntnis oftmals frühzeitig erkannt und durch den Hausarzt korrigiert werden.
Durch die einfache Struktur des Vergütungssystems mit Einzelleistungen, Pauschalen und Zuschlägen kann die Praxisbürokratie reduziert werden, wodurch dem Hausarzt mehr Zeit für die Patientenversorgung bleibt. Die HzV-Vergütungen werden je nach Kasse zur Mitte oder am Ende jeden Monats ausbezahlt. Zusätzlich geht der Einsatz einer „Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis“ (Verah) im Rahmen der Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung mit einer Extravergütung einher.
Um an der HzV teilzunehmen, müssen Hausärztinnen und Hausärzte einige Voraussetzungen, darunter Qualifikations- und Qualitätsanforderungen, erfüllen. Hierzu zählen die Berechtigung zur Erbringung psychosomatischer Leistungen ebenso wie die Berechtigung zur Fortbildung „Hausärztliches Geriatrisches Basisassessment“. Des Weiteren sind sie in der Regel auch zur aktiven Beteiligung an hausärztlich relevanten Desease-Management-Programmen (DMP) verpflichtet. In der HzV eingeschriebene Hausärzte müssen darüber hinaus an hausarztspezifischen Fortbildungen teilnehmen. Hierzu zählt die jährliche Teilnahme an mehreren strukturierten hausärztlichen Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie. Auch Weiterbildungen zu besonderen, hausärztlich relevanten Themen sind im Rahmen der Fortbildungspflicht während der HzV-Vertragsteilnahme zu besuchen. Dazu zählen unter anderem patientenzentrierte Gesprächsführung, psychosomatische Grundversorgung und Palliativmedizin. Die im Rahmen der besonderen, qualitativ hochwertigen HzV-Fortbildung gesammelten Fortbildungspunkte, werden für die Erfüllung der o. g. gesetzlichen Fortbildungspflicht gem. SGB V § 95d angerechnet. Ziel dieser Qualitätsanforderungen ist es, sicherzustellen, dass sich die an der HzV teilnehmenden Hausärzte auf dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens befinden.
Wenn es schnell gehen muss: Wichtige Rufnummern
| Einrichtung |
Telefonnummer |
| Rettungsdienst und Feuerwehr |
112 |
| Informationszentrale gegen Vergiftungen |
0228 - 19 240 |